Beschlüsse der Schulkonferenz
Beschluss 01 / 2010
An unserer Einrichtung gilt die Hausordnung.
Begründung:
Das Zusammenleben an einer Einrichtung mit vielen verschiedenen Menschen muss
über ein verbindliches Regelwerk geklärt werden. Dazu dient eine Hausordnung.
Ergänzungen und Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Schulkonferenz.
Beschluss 02 / 2010
Die von der Schulkonferenz angenommenen Beschlüsse bleiben gültig, bis ein
neuer Beschluss getroffen wird.
Begründung:
Das Zusammenleben an einer Einrichtung mit vielen verschiedenen Menschen bedarf
einer klaren Verbindlichkeit. Um ein jährliches Wiederholen bestehen bleibender
Beschlüsse zu vermeiden, schafft der o.g. Beschluss Klarheit.
Beschluss 03 / 2010
Bei dringendem Tatverdacht haben die Lehrerinnen und Lehrer und
pädagogischen Unterrichtshilfen das Recht, Taschenkontrollen durchzuführen.
Begründung:
Entsprechend der geltenden Hausordnung sind Waffen, Drogen, Alkohol,
pornografische Erzeugnisse und Nikotin, einschließlich Feuerzeugen etc., an unserer
Einrichtung verboten. Um diesem Verbot Nachdruck zu verleihen, sind
Taschenkontrollen bei vorliegendem Verdacht möglich.
Beschluss 04 / 2010
Die Schulkonferenz beschließt für das Schuljahr 2010/2011 folgende
Elternbeiträge für das Kopieren:
Klasse 1 - 8
10,00 € pro Schüler
Begründung:
Die didaktisch-methodische Vorbereitung der Unterrichtsinhalte macht aus
sonderpädagogischer Sicht den Einsatz speziell aufbereiteter Arbeitsblätter
erforderlich. Um dies finanzieren zu können, macht sich der genannte Elternbeitrag
erforderlich.
Beschluss 05 / 2010
Die Schulkonferenz beschließt für das Schuljahr 2010/2011 folgende
Elternbeiträge für die im Werk- und Zeichenunterricht (Grundschule) und in den
Fächern Zeichnen, Technik/Computer und Wirtschaft / Technik / Haus-wirtschaft:
Klasse 1 - 4
5,00 € pro Schüler
Klasse 5 - 6
12,00 € pro Schüler
Klasse 7
10,00 € pro Schüler
Klasse 8
15,00 € pro Schüler
Begründung:
Um in den genannten Unterrichtsfächern handlungspraktisch arbeiten zu können,
machen sich die Ausgaben erforderlich.
Beschluss 06 / 2010
Die Schulkonferenz beschließt den sofortigen Vollzug ausgesprochener
Ordnungsmaßnahmen.
Begründung:
Die Verwaltungsvollstreckung erfolgt normalerweise im gestreckten Verfahren:
Androhung - Festsetzung - Durchsetzung. Mit Androhung und Festsetzung werden
dem Betroffenen jeweils Fristen gesetzt.
Der Sofortvollzug dagegen ermöglicht es der Verwaltung, einen Verwaltungsakt sofort
durchzusetzen. Er setzt daher im Regelfall voraus, dass eine besondere Dringlichkeit
gegeben ist. Diese macht es erforderlich, ausnahmsweise Zwangsmaßnahmen
auszuüben, ohne dass ein Verwaltungsakt zuvor ergeht, weil ansonsten eine effektive
Gefahrenabwehr nicht mehr möglich ist (vgl. etwa § 6 Abs 2 VwVG).
Beschluss 2010
Archiv: