Beschlüsse der Schulkonferenz
Beschluss 01 / 2010 An unserer Einrichtung gilt die Hausordnung. Begründung: Das Zusammenleben an einer Einrichtung mit vielen verschiedenen Menschen muss über ein verbindliches Regelwerk geklärt werden. Dazu dient eine Hausordnung. Ergänzungen und Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Schulkonferenz.
Beschluss 02 / 2010 Die von der Schulkonferenz angenommenen Beschlüsse bleiben gültig, bis ein neuer Beschluss getroffen wird. Begründung: Das Zusammenleben an einer Einrichtung mit vielen verschiedenen Menschen bedarf einer klaren Verbindlichkeit. Um ein jährliches Wiederholen bestehen bleibender Beschlüsse zu vermeiden, schafft der o.g. Beschluss Klarheit.
Beschluss 03 / 2010 Bei dringendem Tatverdacht haben die Lehrerinnen und Lehrer und pädagogischen Unterrichtshilfen das Recht, Taschenkontrollen durchzuführen. Begründung: Entsprechend der geltenden Hausordnung sind Waffen, Drogen, Alkohol, pornografische Erzeugnisse und Nikotin, einschließlich Feuerzeugen etc., an unserer Einrichtung verboten. Um diesem Verbot Nachdruck zu verleihen, sind Taschenkontrollen bei vorliegendem Verdacht möglich.
Beschluss 04 / 2010 Die Schulkonferenz beschließt für das Schuljahr 2010/2011 folgende Elternbeiträge für das Kopieren: Klasse 1 - 8 10,00 € pro Schüler Begründung: Die didaktisch-methodische Vorbereitung der Unterrichtsinhalte macht aus sonderpädagogischer Sicht den Einsatz speziell aufbereiteter Arbeitsblätter erforderlich. Um dies finanzieren zu können, macht sich der genannte Elternbeitrag erforderlich.
Beschluss 05 / 2010 Die Schulkonferenz beschließt für das Schuljahr 2010/2011 folgende Elternbeiträge für die im Werk- und Zeichenunterricht (Grundschule) und in den Fächern Zeichnen, Technik/Computer und Wirtschaft / Technik / Haus-wirtschaft: Klasse 1 - 4 5,00 € pro Schüler Klasse 5 - 6 12,00 € pro Schüler Klasse 7 10,00 € pro Schüler Klasse 8 15,00 € pro Schüler Begründung: Um in den genannten Unterrichtsfächern handlungspraktisch arbeiten zu können, machen sich die Ausgaben erforderlich.
Beschluss 06 / 2010 Die Schulkonferenz beschließt den sofortigen Vollzug ausgesprochener Ordnungsmaßnahmen. Begründung: Die Verwaltungsvollstreckung erfolgt normalerweise im gestreckten Verfahren: Androhung - Festsetzung - Durchsetzung. Mit Androhung und Festsetzung werden dem Betroffenen jeweils Fristen gesetzt. Der Sofortvollzug dagegen ermöglicht es der Verwaltung, einen Verwaltungsakt sofort durchzusetzen. Er setzt daher im Regelfall voraus, dass eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Diese macht es erforderlich, ausnahmsweise Zwangsmaßnahmen auszuüben, ohne dass ein Verwaltungsakt zuvor ergeht, weil ansonsten eine effektive Gefahrenabwehr nicht mehr möglich ist (vgl. etwa § 6 Abs 2 VwVG).
Beschluss 2010
Berichte Neues Berichte Wirbelwind e.V. Berichte Sport Berichte Projekte Berichte Startseite Berichte Archiv Berichte Ganztagsangebot
Archiv:
Berichte Schule Berichte Clemens Winkler Berichte Sonderpäd. Förderung Berichte Beratungsstelle Berichte Praktika Berichte Links Berichte Interner Bereich Berichte Formulare Berichte Qualitätsentwicklung